fuchs Satzung

§ 1 Firma und Sitz

Die Firma der Gesellschaft lautet:

  1. fuchs - fördern und Chancen schaffen gemeinnützige GmbH.
  2. Der Sitz der Gesellschaft ist München.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

  1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Unterstützung von Kindern – insbesondere von Kindern mit Migrationshintergrund – während der gesamten Grundschulzeit. Ziel der Unterstützung ist, dass die geförderten Kinder eine weiterführende Schule gemäß ihren intellektuellen Fähigkeiten und unabhängig von ihrem sozialen Hintergrund besuchen können. Diese Ziele werden erreicht durch eine intensive Betreuung der Kinder bei den Hausaufgaben, durch Sprachförderung, durch die Kontaktaufnahme mit älteren, schulisch oder beruflich erfolgreichen Migranten/Personen aus niedrigeren sozialen Schichten sowie durch eine engmaschige und andauernde Betreuung der Familien der Kinder durch Mentoren, die den stetigen Kontakt zwischen Elternhaus und Schule gewährleisten sollen. Kindern und Eltern soll der hohe Stellenwert und die Notwendigkeit einer ausreichenden Bildung in unserer Gesellschaft vermittelt werden.

§ 3 Dauer und Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und endet am darauffolgenden 31. Dezember.

§ 4 Stammkapital und Gemeinnützigkeit

  1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt

    25.000,-- Euro
    - i. W. fünfundzwanzigtausend Euro - .

    Es ist sofort voll bar einzuzahlen.
    Das gesamte Stammkapital wird in voller Höhe vom Gründungsgesellschafter

    Frau Ulrike Adams,
    Belfortstr. 1, 81667 München,

    übernommen und als Geschäftsanteil Nr. 1 bezeichnet.

  2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

  5. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen befugt, die zur Erreichung des vorerwähnten Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Sie darf sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.

  6. Die Gesellschafter erhalten beim Ausscheiden oder bei der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

  7. Bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften, die es im Sinne des Gegenstandes dieser Satzung für ein bzw. mehrere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte bei der Auflösung darüber kein Beschluss gefasst werden, dann fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsführung

  1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten.

  2. Die Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftführern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft auch dann allein zu vertreten, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind.

  3. Ebenso kann die Gesellschafterversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

§ 6 Verfügung über Geschäftsanteile

Die Verfügung über Geschäftsanteile oder über Teile von solchen bedarf der Zustimmung der Gesellschaft.

§ 7 Wettbewerbsverbot

Den Gesellschaftern und Geschäftsführern der Gesellschaft kann die Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt werden.

Über Art und Umfang beschließt die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

§ 9 Gründungskosten

Die Gesellschaft trägt die Gründungskosten bis zu einem Betrag von 1.500,-- Euro; etwaige darüber hinausgehende Gründungskosten trägt der Gesellschafter.


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Kontakt

fuchs - fördern und
Chancen schaffen
gemeinnützige GmbH
Geschäftsführerin:
Ulrike Adams
St. Martin-Str. 53-55
81669 München
Telefon 089 23069515-0
info@fuchs-bildung.de

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